

Alle, die bei Lidl, Aldi, Edeka, Rewe & Co einkaufen, müssen sich auf eine gravierende Veränderung einstellen. Ein neues Gesetz wird erhebliche Auswirkungen darauf haben, wie viele unserer beliebtesten Lebensmittel gekennzeichnet werden dürfen.
Das ist nicht das Produkt, das ich sonst kaufe? Diese Frage könnten sich viele Käufer bald stellen. Eine neue Regelung, die Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV), tritt in Kürze in Kraft, und obwohl sie allen Verbrauchern zugutekommen soll, könnte sie zunächst für Verwirrung sorgen, da sich die Kennzeichnung auf den Verpackungen vieler Milchprodukte erheblich ändert.
Viele Produkte sind rechtlich gesehen nicht mehr „laktosefrei“
Laut der AOK leiden zwischen 15 und 20 % der deutschen Bevölkerung an einer Laktoseintoleranz. Und wie viele von ihnen wissen, bedeutet „laktosefrei“ auf der Produktverpackung in der Praxis nicht immer, dass das Produkt tatsächlich völlig laktosefrei ist. Das liegt daran, dass es bisher keine gesetzliche Definition dafür gab, was „laktosefrei“ eigentlich bedeutet.
Künftig dürfen Hersteller ihre Produkte nur dann als „laktosefrei“ kennzeichnen, wenn sie weniger als 0,1 Gramm Laktose pro 100 Gramm Produkt enthalten. Dies muss auf der Verpackung deutlich wie folgt angegeben werden: „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“.
Milch ist doch nicht „frisch“
Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie manche UHT-Milch „frische Milch“ sein kann, wenn sie monatelang außerhalb des Kühlschranks gelagert werden kann? Nach der neuen Verordnung ist sie es nicht. Denn Milchprodukte dürfen künftig nur noch als frisch gekennzeichnet werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
– Konsummilch: nur, wenn sie bei Temperaturen bis zu maximal 8 Grad nicht länger als 3 Wochen haltbar ist.
– Joghurt, Kefir, Buttermilch & Sahneerzeugnisse: nur solange die Mindesthaltbarkeit bei bis zu 8 Grad nicht mehr als 2 Wochen beträgt.
– Milchmischprodukte – z. B. Fruchtjoghurts: nur, wenn sie bei Temperaturen von bis zu maximal 8 Grad nicht länger als 3 Wochen haltbar sind.
Butter, Kondensmilch und Trockenmilch dürfen niemals als „frisch“ bezeichnet werden.
Weitere Änderungen bei Milchprodukten
Die Begriffe „pasteurisiert“, „ultrahocherhitzt“ oder „sterilisiert“ dürfen künftig nicht mehr willkürlich verwendet werden, sondern müssen dem tatsächlich angewandten Verfahren entsprechen.
Wird in einem Produkt Rohmilch von mehreren Tieren verwendet, müssen Art und genauer Anteil angegeben werden. Beträgt der Anteil weniger als 5 Prozent, darf die Angabe „mit geringem Anteil“ zusammen mit der Tierart verwendet werden.
Werden pflanzliche Zutaten als Ersatz für Milchbestandteile verwendet, muss dies künftig ebenfalls deutlich auf der Verpackung angegeben werden.
Die neue Milchproduktqualitätsverordnung tritt am 14. Juni in Kraft. Vollständige Informationen zur neuen Verordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt.