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Ausgangssperre für gesamte Region aufgehoben

Erheblich Zweifel an den Ausgangssperren im Kampf gegen Corona hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht geäußert. Am Dienstag bestätigte das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover. Dieses erklärte zuvor die angeordnete Ausgangssperre in der Region rund um Hannover als voraussichtlich rechtswidrig.

Gegen diese Entscheidung hatte sich die Region Hannover mit einem Einwand an das OVG Lüneburg, welches diesen nun im Eilverfahren zurückwies. Da diese gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, sei eine Ausgangssperre keine notwendige Schutzmaßnahme.

Die entsprechende Allgemeinverfügung hat die Region Hannover daraufhin am Abend mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Das Verlassen von Wohnung und Häusern war zuvor nur aus triftigem Grunde in der Zeit von 22 und 5 Uhr erlaubt gewesen. Das Land Niedersachsen hat in der Corona-Verordnung festgelegt, dass bei Sieben-Tage-Inzidenzen ab 150 zwischen 21 und 5 Uhr nächtliche Ausgangsverbote gelten. Für Hannover sollte diese Regelung für rund 1,1 Millionen Menschen bis zum kommenden Montag gelten.

Ausgangssperre als „Ultima Ratio“

Nur in einem begrenzten Umfang seien Ausgangsbeschränkungen geeignet, die Corona-Pandemie einzudämmen, so das OVG in einer Mitteilung. Lediglich bei einer Verschärfung von bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen sei sie geeignet. Und nur als eine „Ultima Ratio“ sei sie in Betracht zu ziehen, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg bringen.

Nicht einmal ansatzweise hat die Region Hannover nachvollziehbar aufgezeigt, dass versucht worden ist, die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen durchzusetzen. In ihrer Kritik werden die Richter aber noch deutlicher. Denn es lasse sich aus der Beschwerdebegründung auch „nicht annäherungsweise“ entnehmen, in welchem Umfang tatsächlich im privaten Raum regelwidrige Zusammenkünfte stattfänden.

„Nicht nachprüfbare Behauptungen reichten zur Rechtfertigung einer derart weitreichenden Maßnahme nicht aus“, heißt es weiter. Nicht zielführend sei es insbesondere, ein „diffuses Infektionsgeschehen“ damit zu erklären, dass es eine fehlende Disziplin der Bevölkerung sowie verbotene Feier und Partys im privaten Raum gebe.

Es bestehe die begründete Erwartung nach „weitergehender wissenschaftlicher Durchdringung der Infektionswege“ nach nunmehr mehr als einem Jahr Pandemie. Nur auf Verdacht erlassene, einschneidende Maßnahmen lassen sich somit nicht mehr rechtfertigen. In dieser Deutlichkeit ist das Urteil ein Novum, denn bislang verwiesen Bund und Länder immer wieder auf ein „diffuses Infektionsgeschehen“ bei der Begründung von Maßnahmen.

Die Verwaltungsrichter schlagen daher als ein „milderes Mittel“ Betretungsverbote für beliebte Orte vor. Damit können effektiv spätabendliche Treffen junger Menschen unterbunden werden.

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Author
Alexander Grünstedt