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Bund übernimmt “Notbremse” per Gesetz

Mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes will die Bundesregierung dem deutschen Flickenteppich begegnen. Eine „Formulierungshilfe“ für den notwendigen Gesetzentwurf haben diverse Medien vorliegen. Die vereinbarte Notbremse solle so konsequent umgesetzt werden.

Die neuen Pläne, in der Corona-Pandemie ein bundeseinheitliches Vorgehen zu erreichen, nehmen Gestalt an. Die Bundesregierung hat am Nachmittag den Fraktionen von SPD und Union die konkreten Maßnahmen für eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes übermittelt.

Unter anderem heißt es dort: „Der Gesetzentwurf schließt zwei wesentliche Lücken im geltenden Infektionsschutzgesetz: Es wird eine bundesweit verbindliche Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 eingeführt. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche verhältnismäßige Maßnahmen.”

Unter anderem zählt zu diesen Maßnahmen eine Ausgangssperre in der Zeit von 21 bis 5 Uhr am nächsten Morgen. Lediglich mit einer hinreichenden Begründung kann dann die eigene Wohnung verlassen werden. Dazu zählen dann medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle und die Ausübung von beruflichen oder dienstlichen Tätigkeiten. Ebenso gilt dies für die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, die unaufschiebbare Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen oder Minderjähriger sowie die Begleitung von Sterbenden.

In Kitas, Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnliche Einrichtungen ist ein Präsenzunterricht nicht erlaubt, sofern nicht “die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung eingerichtet haben”. Zulässig ist Präsenzunterricht bei Personen, die einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 36 Stunden sein darf. Alternativ werden auch zwei entsprechende Test, die innerhalb von einer Woche absolviert wurden, anerkannt. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz bei über 200, so gelten diese nicht.

Bund erhält “dieselben Handlungsmöglichkeiten”

Weiterhin dürfen keine Ladengeschäfte und “Märkte mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksangebote” (zum Beispiel Baumärkte) bei der verhängten Notbremse öffnen. Ausgenommen von diesen Maßnahmen sind dann nur der Lebensmittelhandel, ebenso wie Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Drogerien und Tankstellen. Untersagt bleiben bei einer Inzidenz von mehr als 100 auch Übernachtungsangebote.

Mit der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes will die Bundesregierung auf die Anfang März vereinbarte Notbremse drängen. In den vergangenen Wochen hatten nicht alle Länder den Bund-Länder-Beschluss umgesetzt. Dieser sieht vor, dass ab einer Inzidenz von mehr als 100 alle Lockerungen der Corona-Maßnahmen zurückgenommen werden müssen. Mit dem angepassten Infektionsschutzgesetz “werden dem Bund zusätzlich dieselben Handlungsmöglichkeiten wie den Ländern gegeben, um eine bundesweit einheitliche Steuerung des Infektionsschutzes zu gewährleisten”, heißt es weiter in dem Entwurf. In Kraft tritt dieses Gesetz per Rechtsverordnung und bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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Jerry Heiniken