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Diese Verkehrsregeln müssen Autofahrer kennen

Kleine Fehler im Straßenverkehr können sehr teuer werden. Aber an Regeln müssen sich auch die Ordnungshüter halten. Auch wenn sie das nicht immer tun. Diese Regeln müssen Sie als Verkehrsteilnehmer kennen.

Bei der Verkehrsüberwachung dürfen von Seiten der Polizei keine privaten Dienstleister oder Leiharbeiter eingesetzt werden. Dies gilt bei Kontrolle des fließenden wie auch des ruhenden Verkehrs. Dies hat das Oberlandesgericht in Frankfurt entschieden. (2 Ss OWi 963/18 und 2 Ss OWi 942/19).

Parkverstoß: ein angemessen „erhöhtes Parkentgelt“ von z.B. 30 Euro darf der Betreiber eines privaten Parkplatzes verlangen, sofern ein Auto dort länger als erlaubt abgestellt wird. Urteil des Bundesgerichtshofs (XII ZR 13/19).

Trunkenheit beim Fahrradfahren: bis zu 1,59 Promille Alkohol im Blut darf ein Radfahrer haben um nicht absolut fahruntüchtig zu sein. Hier gilt eine Promille-Grenze von 1,6, so das Oberlandesgericht in Karlsruhe (2 Rv 35 Ss 175/20).

Harte Drogen: Konsumiert ein Autofahrer vor der Fahrt Kokain, Ecstasy oder Amphetamine, so verliert er seinen Führerschein sofort. Auch auf eine „psychische Ausnahmesituation“ kann man sich dabei nicht berufen oder aber behaupten, man hätte diese unbewusst zu sich genommen. Das haben die Verwaltungsgerichte in Oldenburg und Lüneburg entschieden. (7 B 1465/20 / 1 B 19/20).

Sekundenschlaf: Nicht immer handelt ein übermüdeter Autofahrer grob fahrlässig, sollte er kurz einnicken und dabei einen Unfall verursachen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor (14 U 8/20).

Elektronische Geräte: Autofahrern droht ein Bußgeld, wenn sie ihr Navigationsgerät in der Hand halten. Das hat das Oberlandesgericht Köln geurteilt (III-1 RBs 27/20). Und das Oberlandesgericht in Hamm hat festgestellt, dass auch ein Taschenrechner ein „unzulässiges elektronisches Gerät“ ist (4 RBs 191/19).

Fahrtenbuch: Sofern sich ein Autofahrer hartnäckig weigert, sich zu einem Verkehrsverstoß zu äußern, so kann ein Gericht ihn dazu verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen, wie das Verwaltungsgericht in Mainz feststellte (3 L 1039/19). In diesem Zusammenhang nutzt es einem Halter auch nichts, wenn er sein altes Auto durch ein neues ersetzt, sagt das Verwaltungsgericht in München. (11 CS 18.2476).

Beifahrer: Verletzt sich bei einem Unfall der Beifahrer, weil er nicht angeschnallt war, so muss er auch einen Teil der dadurch entstandenen finanziellen Folgen tragen, so das Oberlandesgericht Rostock in einem Urteil (5 U 55/17).

Helmpflicht: Auf einem Motorrad müssen auch Muslime einen Helm tragen. Selbst wenn sie aus religiösen Gründen einen Turban tragen und diesen nicht absetzen dürfen, sind zu dazu verpflichtet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt (3 C 24.17).

RADFAHRER: Selbst, wenn ein Autofahrer bei einem Unfall einen Radfahrer nicht berührt, so haftet er dafür. Im vorliegenden Fall ist ein Radfahrer einem Auto ausgewichen und stürzte beim Versuch, auf den Feldweg zurück zu gelangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat beide Verkehrsteilnehmer zur Hälfte der Haftung verurteilt (16 U 57/18).

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Author
Martin Beier