

Millionen von Kassenpatienten stehen bereits heute nicht mehr dieselben Leistungen zur Verfügung wie zuvor. Doch auch den Leistungen, die Krankenkassen ihren Kunden zusätzlich anbieten dürfen, sind Grenzen gesetzt: Ein neues Urteil macht dies deutlich.
In Deutschland gibt es 93 gesetzliche Krankenkassen, die rund 74,6 Millionen Kassenpatienten versorgen. Wer mehr Versicherte hat, hat Anspruch auf höhere Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds. Der Wettbewerb ist daher groß und zeigt sich in den angebotenen Leistungen und in gewissem Maße auch in den erhobenen Zusatzbeiträgen. Doch wie sich herausstellt, gibt es Leistungen, die die Krankenkassen ihren Kunden nicht anbieten dürfen.
Krankenkasse ging zu weit, um Kunden zu behalten
Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht (Az.: L 5 KR 126/26 ER), wie t-online berichtet. Im konkreten Fall hatte ein Kunde versucht, seine Versicherung zu kündigen, um zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln. Um ihn dazu zu bewegen, seine Kündigung zurückzuziehen, gewährte ihm seine bisherige Krankenkasse einen Zuschuss von 500 Euro für eine besondere Leistung. Diese Leistung wird jedoch normalerweise überhaupt nicht von der Krankenkasse übernommen.
Als der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt erneut kündigen wollte, um zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln, wurde ihm erneut ein Angebot gemacht, um ihn zum Umdenken zu bewegen – auch hier handelte es sich um eine Leistung, die üblicherweise nicht von der Krankenkasse übernommen wird. Beim zweiten Mal gelang es dem Mitarbeiter der Krankenkasse jedoch nicht, den Kunden zum Bleiben zu bewegen.
In einem zweiten gemeldeten Fall wurden einem Kunden, der kündigen wollte, rückwirkende Bonusvorauszahlungen sowie eine Prämienauszahlung angeboten, um ihn zum Verbleib zu bewegen – Zahlungen, auf die der Versicherte ansonsten keinen Anspruch gehabt hätte.
Gericht fällt klares Urteil zu Sonderleistungen und Geldprämien
Diese Fälle wurden von einer anderen Krankenkasse aufgedeckt, die darin wettbewerbswidriges Verhalten sah. Das Gericht gab der klagenden Krankenkasse Recht und urteilte, dass es im Wettbewerb zwischen Krankenkassen nicht zulässig ist, Kunden durch das Angebot von Leistungen, die nicht in der Satzung vorgesehen sind, zum Verbleib zu bewegen. Darüber hinaus ist das Versprechen von Geldprämien zur Bindung bestimmter Kunden eine unzulässige Maßnahme, die tatsächlich einen Verstoß gegen das Sozialgesetzbuch darstellt.
Wie t-online berichtet, handelte es sich in beiden oben genannten Fällen um Versicherte mit großen Familien, deren Fortbestand als Kunden für die beklagte Krankenkasse von großer Bedeutung war.