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Urlaubseinschränkungen wegen Corona – das sind die Rechte

Eine gute Nachricht ist, dass in Deutschland ein Sommerurlaub mit Einschränkungen möglich sein wird, denn mittlerweile haben die Bundesländer Corona-Lockerungen beschlossen. Doch es gibt Einschränkungen, denn viele, die gebucht haben, werden im Sommer in die Röhre schauen. Im Sommer ist Deutschland überbucht.

Hotels dürfen aus Gründen der Abstandsregeln derzeit nur 60 Prozent ihrer Betten belegen, Campingplätze nur 50 Prozent ihrer Stellplätze anbieten. Daraus ergibt sich, dass viele Buchungen storniert werden müssen. Die Frage ist, welche das genau sind.

So ist die Lage auf den Campingplätzen

Alarm schlägt der Verband der Campingwirtschaft. Christian Günther, der Geschäftsführer des Verbandes sagt: „Bei 50 Prozent Kapazität wie in Niedersachsen vom 11. Mai an ist davon auszugehen, dass die Kapazitäten nicht reichen werden.“ Absehbar ist jedoch nicht, wie viel der über 60 Jahre alten Camper auch verreisen, denn dies stellt die wichtigste Zielgruppe dar.

Daraus lässt sich ableiten, dass Dauercamper mit Jahresverträgen auf jeden Fall auf die Plätze dürfen. Dies gilt vermutlich auch für die, die früh gebucht haben. Doch besteht durch die Beschränkungen die Gefahr, dass viele Plätze überbucht sind.

Die Lage bei Hotels

So sieht es auch bei Hotels aus. Der Chef vom Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern, Tobias Woitendorf, sagte: „Wir dürfen nicht jeden aufnehmen.“ Empfohlen hat er den Hoteliers, kurz zurückliegende Buchungen zu stornieren. An eine 80-prozentige Belegung im Hochsommer glaubt er allerdings.

Diese Rechte haben Urlauber mit fester Buchung

Wenn Zimmerkontingente durch behördliche Auflagen schrumpfen, dann liegt hier eine rechtliche Unmöglichkeit vor. Gegenüber den „Überbuchern“ kann der Veranstalter dann stornieren, muss aber die geleisteten Anzahlungen erstatten.

Im Umkehrschluss müssen diese Reisenden dann teuer nachbuchen, entstehende Mehrkosten können sie aber nicht gegenüber dem vorherigen Veranstalter geltend machen. Es liegt hier für einen Schadenersatz kein rechtlich erforderliches Verschulden vor.

Bei unverschuldeten Absagen kommt der sonst reisetypische Schmerzensgeldanspruch durch den Veranstalter auch nicht in Betracht.

Wichtig ist, dass der Veranstalter bei der Auswahl von Absagen „sach- und interessengerecht“ vorgeht, da sonst eventuell doch Schadenersatzpflicht entsteht.

Im Falle des Reiseantritts ergibt sich der Leistungsumfang aus dem Vertrag mit dem Veranstalter. Ist ein Zimmer mit Meerblick gebucht, aber auf Grund der Kürzungen nur ein Hofblick möglich, liegt ein vertraglicher Mangel vor und es entsteht ein Anspruch auf Teilerstattung.

Ein Minderungsrecht liegt somit vor, da die Ursache des Reisemangels in der höheren Gewalt (Corona) liegt.

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Author
Stephan Heiermann